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4. Januar 2023

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Gesetzliche Änderungen ab dem Jahr 2023

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Stefan_Arnold_Abteilungsleiter

Stefan Arnold

1.) BEG-FÖRDERUNG

Die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erfolgte in zwei Schritten: Im Sommer wurde in einem ersten Schritt eine Neuausrichtung der BEG mit zentralen Änderungen beschlossen, die teils über Änderungsbekanntmachungen im Bundesanzeiger bereits umgesetzt wurden. Nun stehen im zweiten Schritt weitere Änderungen an, die nun in drei komplett neu aufgesetzte BEG-Richtlinien einfließen, die das BMWK am 9.12.2022 vorab veröffentlichte (inklusive der technischen Mindestanforderungen). Die novellierte BEG tritt zum 1.1.2023 in Kraft.

Nachfolgend sind die zentralen Änderungen des zweiten Reformschritts aufgelistet, die sogar bis ins Jahr 2026 reichen.


Übergreifende Änderungen

  • Die Antragsberechtigung wird auf alle InvestorInnen erweitert; dazu wird die bisherige Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter aufgehoben.
  • Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums/Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises für Komplettsanierungen: für Anträge zwischen 1.1.2022 und 31.12.2024 auf bis zu 66 Monate (begründeter Antrag erforderlich).
  • Es werden wieder Materialkosten bei Eigenleistungen gefördert.
  • Bei Heizungsdefekt werden für provisorische Zwischenlösungen die Mietkosten gefördert, falls innerhalb eines Jahres nach Antragstellung eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird, die die gesamte Versorgung übernimmt oder ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt.

Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeicher werden bei der Effizienzhaus-Sanierung nicht mehr mitgefördert werden. (Dafür profitieren Eigentümer aber von der deutlich attraktiveren EEG-Förderung ab 2023. Finanziert werden können die Anlagen über das KfW-Programm 270.)


Bestandssanierung

Mit den Änderungen werden Boni gezielt neu eingeführt oder ausgeweitet, um die Sanierungsförderung weiter anzureizen. So wird ein Bonus für serielles Sanieren in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt. Die serielle Sanierung ist eine innovative Methode zur umfassenden energetischen Sanierung (Gebäudehülle & -technik). Gefördert wird die Verwendung vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente. So lassen sich der handwerkliche Aufwand vor Ort und die Kosten deutlich reduzieren.

Zudem wird der bereits im September eingeführte Bonus für die am wenigsten energieeffizienten Gebäude, der Worst Performing Buildings Bonus, von 5 auf 10 Prozentpunkte erhöht und neben den EH/EG 40- und EH/EG 55-Stufen auch auf Sanierungen auf einen EH/EG 70 EE-Standard ausgeweitet.


Neubauförderung

Die Neubauförderung wird als viertes Teilprogramm der BEG aus den bisherigen Richtlinien ausgegliedert und ab 1.3.2023 in einer eigenen Richtlinie unter dem Titel „Klimafreundlicher Neubau“ unter Federführung des Bundesbauministeriums (BMWSB) geregelt. Bis dahin wird die Neubauförderung unverändert in der BEG fortgeführt.

  • Bei der Neubauförderung soll das Qualititätssiegel für nachhaltiges Gebäude (QNG) weiterentwickelt werden (dieses ergänzt die rein energetische Betrachtung des Gebäudes um Aspekte wie Art der Baustoffe, Ressourcenschonung, Vermeidung von Schadstoffen, Effizienz im Betrieb, Nutzerfreundlichkeit, Lebensqualität etc.)
  • Ziel ist es, den Lebenszyklus mehr in den Fokus zu Rücken, denn bis zu einem Drittel der CO2-Emissionen eines Gebäudes fallen bereits beim an, der Rest in der Nutzung des Gebäudes – daher soll bspw. auch die Rezyklierbarkeit von Baustoffen einbezogen werden, um so eine ganzheitlichere Betrachtung durchzuführen
  • Geplant sind zwei Standards „Klimafreundliches Gebäude Basisstufe“ (KFG B) und „Klimafreundliches Gebäude Nachhaltigkeitsklasse“ (KFG NH)
  • für 2023 sind rund 1,1 Mrd. € für Neubauförderungen im Bundeshaushalt beschlossen worden

Einzelmaßnahmen

Erhöhte Anforderungen bei der Heiztechnik:

Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen muss das zu versorgende Gebäude nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65% durch Erneuerbare Energien beheizt werden (bisher 55%). Zudem werden die Anforderungen bei dem Einsatz einzelner Technologien, wie Wärmepumpen oder Biomasseheizungen verschärft. Brennstoffzellen werden ab 2023 auch im Rahmen der BEG-Förderung gefördert. Auch Gebäudenetze werden im Rahmen der Förderung bezuschusst.
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Die Fördersätze im Überblick:

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) Fördersätze (= prozentuale Investitionskosten-Zuschüsse) ab 1.1.2023
FÖRDERFÄHIGE EINZELMASSNAHME
BEREICH „HEIZUNGSANLAGE“
FÖRDERSATZHT-BONUS*WP-BONUS**
Wärmepumpe25 %10 %5 %
Biomasse10 %10 %entfällt
Solarkollektoranlagen25 %10 %entfällt
Brennstoffzellenheizung25 %10 %entfällt
Innovative Heizungstechnik25 %10 %entfällt
Anschluss Gebäude-/Wärmeschutz25 % / 30 %10 %entfällt
Gebäudenetz Errichtung, Umbau, Erweiterung mit Biomasse-Anteil:
ohne / max. 25 % / max. 75 %
30 % / 25 % / 20 %entfälltentfällt
FÖRDERFÄHIGE EINZELMASSNAHME
WEITERE BEREICHE
FÖRDERSATZHT-BONUS*ISFP-BONUS***
Gebäudehülle15 %entfällt5 %
Anlagentechnik15 %entfällt5 %
Heizungsoptimierung15 %entfällt5 %

© JWendnagel

*Heizungstausch (HT)-Bonus: Für den Komplettaustausch einer funktionstüchtigen Öl-/Kohle-/Nachspeicher-Heizung sowie einer Gasetagenheizung. Alle anderen Gasheizungen müssen mindestens 20 Jahre in Betrieb sein.

**Wärmepumpen (WP)-Bonus: Falls entweder als Wärmequelle Erdreich, Grundwasser oder Abwasser erschlossen wird oder falls ein natürliches Kältemittel zum Einsatz kommt.

*** iSFP-Bonus = Falls Maßnahme Bestandteil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)

2.) EEG 2023

EEG 2023 mit positiven Auswirkungen für den Weiterausbau Erneuerbarer Energien:

  • Anpassung Ausbaukorridor
  • Stabilere Einspeisevergütungen
  • Steuerliche und bürokratische Hürden bei Solar minimiert + Einkommens- und Gewerbesteuerbefreiung für kleine Solaranlagen eingeführt
  • ABER: viele operative Prozesse und Gesetzesauslegungen noch offen, hindert Vereinfachung und Beschleunigung.

Änderungen zur Photovoltaik

  • Neue Regeln für Vergütung von Strom aus Solar → Bei Einspeisevergütung Differenzierung zwischen Voll- und Überschusseinspeisung. Veränderung der Berechnung der Vergütungsansätze für Anlagen auf, an, in Gebäuden und Lärmschutzwänden.
  • 70-%-Regel entfällt
  • Monatliche Reduzierung der Vergütung in Bezug auf Leistungszubau wird abgeschafft.
  • Bisher für Solaranlagen (auf, an und in Gebäuden und Lärmschutzwänden) ab 300 bis 750 kW nur für 80 % der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge ein Anspruch auf Förderung – entfällt zum 1.Januar 2023
  • Besondere Solaranlagen – wie „Agri-PV“, „Floating-PV“ und „Parkplatz-PV“ – werden künftig in die Freiflächenausschreibungen integriert. Ausgewählte „Agri-PV“-Anlagen erhalten zusätzlichen Bonus, da deutlich höhere Kosten. Außerdem „Moor-PV“ als neuer Teil des Photovoltaikbereiches.
  • Netzbetreiber nun in Verpflichtung, mit Hilfe eines Portals, unkompliziert eine Netzanfrage für eine geplante PV-Anlage zu ermöglichen. Anfrage soll bundesweit einheitlich und digitalisiert ablaufen, zudem in vorgeschriebener Frist verarbeitet werden müssen.
  • Aufhebung der 100-kW-Grenze beim PV-Mieterstrom→ Ab 01.Januar profitieren auch größere Anlagen vom Mieterstromzuschlag.
Windkraftanlagen

Windkraftanlagen

  • Südquote abgeschafft, notwendige Ausbau im Süden soll zukünftig durch Verbesserung der Korrekturfaktoren für schlechte Windstandorte erreicht werden
  • Bei Ausbau von Offshore, neben Ausschreibung von bereits voruntersuchten Flächen, nun auch ausschreiben von bisher nicht voruntersuchten Flächen
  • Ausbauziele für Windenenergie auf See erhöht. Mindestens 30 GW bis 2030, 40 GW bis 2035 und 70 GW bis 2045.
  • Netzanbindungen sollen früher erteilt, Planungs- und Genehmigungsverfahren gestrafft und Prüfungen zusammengefasst werden.

Biogas / Biomasse

  • Fokus auf hochflexibel Spitzenlastkraftwerke. Biomethan nur an Kraftwerken, die maximal an 10 % der Stunde eines Jahres Strom erzeugen. Außerdem keine Größenbegrenzung von 10 MW für Biomethananlagen mehr.
  • Ab sofort, nur noch Neuanlagen für Biomethanausschreibungen gedacht.
  • Biomethananlagen mit Leistung von mehr als 10 MW müssen ab 1. Januar 2028 so umgestellt werden können müssen, dass Strom dort ausschließlich auf Basis von Wasserstoff erzeugt werden kann.

Einspeisevergütung

  • kontinuierliche Absenkung des Einspeisevergütungssystem, bis Anfang 2024 ausgesetzt. Anschließende Reduzierung der Vergütung halbjährlich um 1 %
  • Höhere Vergütung bei Volleinspeisungsanlagen als bei Überschusseinspeisungen
  • Parallele Installation einer Anlage zur Volleinspeisung und einer zum Eigenverbrauch. Vorrausetzung ist Installation separater Messgeräte, dadurch flexible Umschaltung möglich.
  • Zu große Dächer für Eigenverbrauch sind → höhere Einspeisevergütung für überschüssigen Solarstrom.

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