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4. Januar 2021

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Gesetzliche Änderungen ab dem Jahr 2021

Wichtige Neuerungen in der Energiewirtschaft zum Jahreswechsel

Die EEP wünscht Ihnen ein frohes, erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2021!

Mit der Jahreswende haben sich auch wieder Neuerungen in diversen Themenbereichen ergeben, nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Energiebereich:

Stefan_Arnold_Abteilungsleiter

Stefan Arnold

1. Programme der BAFA und der KfW werden zum BEG zusammengefasst
2. Die Richtlinien EBM und EBK werden durch die Richtlinie EBN ersetzt
3. Bundestag verabschiedet EEG-Novelle
4. Aus EnEV, EEWärmeG und EnEG wird GEG – Gebäudeenergiegesetz


1. Programme der BAFA und der KfW werden zum BEG zusammengefasst

Die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt– werden mit der neuen BEG in einem modernisierten, vereinfachten und weiter entwickelten Förderangebot gebündelt.

1.1 Änderungen Förderung Einzelmaßnahmen
  • ab dem 01.01.2021 entfällt die MAP-Förderung für Einzelmaßnahmen im Neubau, diese gibt es zukünftig nur noch im Bestand (MAP=Marktanreizprogramm)
  • gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Erneuerbare Energien für Heizungen, Anschluss an ein erneuerbares Gebäude- oder Wärmenetz, Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung und notwendige Umfeldmaßnahmen für die Umsetzung der Maßnahme
  • die Fördersätze werden erhöht
  • die energetische Fachplanung und Baubegleitung wird gefördert
  • als Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erhöht sich die Förderung um 5 Prozentpunkte
  • bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Kombination mehrerer Wärmeerzeuger ist in der Regel die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten notwendig
1.2 Änderungen Effizienzhausförderung
  • ab dem 01.07.2021 werden im Neubau und Bestand die KfW-Effizienzhäuser durch die BEG-Effizienzhausförderung ersetzt
  • es besteht dann die Wahlmöglichkeit zw. „Kredit mit Tilgungszuschuss“ und einer „Anteilförderung“
  • die bekannten Effizienzhausstufen EFH-55, EFH-40, EFH-40plus können zukünftig mit den Unterscheidungen „EE-Klasse“ (mind. 55 % erneuerbare Energien) bzw. „NH-Klasse“ (Nachhaltigkeitsklasse) kombiniert werden
  • die Fördersätze werden erhöht
  • die energetische Fachplanung und Baubegleitung bzw. Nachhaltigkeitszertifizierung wird mit zu 50% gefördert

VORBEHALT: Diese Zusammenfassung bezieht sich auf den Kenntnisstand zum 30.11.2020, die Regelungen für die „Einzelmaßnahmen im Bestand“ treten zum 01.01.2021 in Kraft, mit der Verabschiedung der Richtlinien für die „Effizienzhäuser Wohngebäude“ und „Effizienzgebäude Nichtwohngebäude“  ist im ersten Halbjahr 2021 zu rechnen. Wir halten Sie auf dem Laufenden...




2. Die Richtlinien EBM und EBK werden durch die Richtlinie EBN ersetzt

Die neue Richtlinie EBN ersetzt ab Januar 2021 die Förderung für die „Energieberatung im Mittelstand (EBM)“ und „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen (EBK)“

2.1 Beratungsmodule

Das Förderprogramm stellt folgende Beratungsmodule zur Verfügung:

  • Sanierungskonzept für Nichtwohngebäude gemäß DIN V 18599
  • Neubauberatung gemäß DIN V 18599 mit dem Ziel eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes
  • Energieaudit gemäß DIN EN 16247, welches Gebäude, Anlagen und Nutzerverhalten betrachtet, um Einsparpotenziale zu identifizieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz aufzuzeigen
  • Contracting-Orientierungsberatung, mit deren Hilfe komplexe Einsparmaßnahmen überprüft und geeignete Dienstleister zur Durchführung gefunden werden können
2.2 Förderhöhe

Die Höhe der Förderung hängt von dem gewählten Beratungsmodul ab:

  • Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247
    • jährliche Energiekosten > 10.000 €, Förderhöhe 80 %, maximal 6.000 €
    • jährliche Energiekosten < 10.000 €, Förderhöhe 80 %, maximal 1.200 €
  • Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599
    • Förderhöhe 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 8.000 € (abhängig von der Nettogrundfläche des Gebäude)
  • Contracting-Orientierungsberatung
    • jährliche Energiekosten des Gebäude(-pools) > 300.000 €: Förderhöhe 80 %, maximal 10.000 €
    • jährliche Energiekosten des Gebäude(-pools) ≤ 300.000 €: Förderhöhe 80 %, maximal 7.000 €
2.3 Zugelassene Berater

Die Energieberatung muss ein qualifizierter Experte bzw. eine qualifizierte Expertin durchführen.

2.4 Beantragung

Der Antrag für den Zuschuss ist online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Energieberater und -beraterinnen können die Beantragung für den Beratungsempfänger übernehmen, wenn sie für das Förderverfahren bevollmächtigt werden. Für das Unternehmen, die Kommune oder die gemeinnützige Organisation entsteht dann weiterhin kaum Aufwand in der Verwaltung.

Für die Durchführung der Beratung haben Sie zwölf Monate Zeit. Der Zuschuss wird ausgezahlt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung die entsprechenden Verwendungsnach-weisunterlagen eingereicht wurden.


3. Bundestag verabschiedet EEG-Novelle

3.1 Ziele:
  • der gesamte Strom in Deutschland soll ab dem Jahr 2050 treibhausgasneutral sein (im Land erzeugter & importierter Strom)
  • nicht definiert ist dabei, ob der Strom zu 100 % aus Erneuerbaren Energien stammen muss
  • Zwischenziel: bis 2035 sollen 65 % des Strombedarfs aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden
  • Ausbauziele/Ausbaupfade: bis 2030 sollen 100 Gigawatt Photovoltaik, 71 Gigawatt Windkraft sowie 8,4 Gigawatt Biomasse gebaut werden und somit 65 % des Strombedarfs abdecken
3.2 Änderungen Photovoltaik:
  • die EEG-Umlage für selbst erzeugten und genutzten Solarstrom aus Anlagen bis 30 kWpeak Leistung entfällt zukünftig die EEG-Umlage bis zu einer Strommenge von 30 Megawattstunden (MWh) pro Jahr (auch für Bestandsanlagen und ausgeförderte Anlagen)
  • der Mieterstromzuschlag wurde erhöht
  • Klarheit für das Lieferkettenmodell – der Betreiber kann einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant beauftragen, ohne dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag verloren geht. Ein Vorteil dieses Modells ist, dass die Marktrolle des Stromlieferanten an einen energiewirtschaftlich versierten Dritten übertragen wird.
  • für den der Anlagenstandort ist es ausreichend wenn die Anlage sich im selben Quartier wie das Gebäude befindet
  • Bestandsanlagen
    • der Strom aus ausgeförderten Anlagen bis 100 kWpeak Leistung wird bis Ende 2027 in Höhe des Marktwertes abzüglich einer Vermarktungspauschale vergütet
  • Ausschreibungspflicht
    • die Ausschreibungspflicht gilt ab einer Leistung von 750 kWpeak
    • Dachanlagen werden getrennt von Freiflächenprojekten in unterschiedlichen Segmenten geführt und konkurrieren daher nicht
  • Eigenverbrauch bei großen Anlagen ab 300 kWpeak müssen nicht in die Ausschreibung, erhalten aber – wenn sie nicht über eine Ausschreibung realisiert werden – nur 50 % der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden festen Vergütung
3.3 Änderungen Windenergie:
  • Neuanlagen
    • eine zusätzliche Referenzstufe wird eingeführt, die auch an weniger geeigneten Windstandorten den Windkraftausbau attraktiv machen soll
    • in der Südregion geplante Projekte in Ausschreibungen werden bevorzugt - allerdings gibt es auch einen neuen Mechanismus zur Zielerreichung
    • die Beteiligung von Standortkommunen ist nicht verpflichtend, jedoch so ausgestaltet, dass sie wahrscheinlich in den meisten Fällen dennoch erfolgen wird. Eine Gemeinde gilt als betroffen, wenn sich das Gemeindegebiet im Umkreis von 2,5 km um die Anlage befindet. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Zahlung je nach Flächenanteil aufzuteilen.
  • Bestandanlagen
    • Grundsätzlich haben Windkraftanlagen vier Optionen:
      • Rückbau
      • Repowering
      • Wechsel in die Direktvermarktung
      • eine (neu geschaffene) Übergangsregelung:
        • befristeter degressiver Zuschlag von zunächst einem Cent über dem Marktwert und die Abnahmepflicht durch den Netzbetreiber für 2021 beschlossen
        • wer bis Ende 2022 eine Vergütung will, muss dafür einen Zuschlag in speziellen Ausschreibungen erhalten, vermutlich dürfen daran nur Anlagen teilnehmen, für welche Repowering nicht möglich ist.
3.4 Änderungen Zählung und Vergütung:
  • Smart-Meter-Pflicht erst für Anlagen ab 7 kWpeak Leistung (sowohl für Bestands- als auch Neuanlagen)
  • die Aussetzung der Vergütung bei negativen Strompreisen
    • nun nach vier Stunden negativer Preise
    • die Zeiten negativer Preise dürfen nach dem Ende des Vergütungszeitraumes angehängt werden

4. Aus EneV, EEWärmeG und EnEG wird GEG – Gebäudeenergiegesetz

Bereits zum 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten, welches folgende bisher gültigen Gesetze / Verordnungen ersetzt:

  • Energieeinsparverordnung EnEV
  • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG
  • Energieeinsparungsgesetz EnEG

Darin werden die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien an und in Gebäuden geregelt.

4.1 Wesentliche Änderungen:
  • Einführung eines neuen gleichwertigen Verfahrens zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (sogenanntes Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude)
  • Möglichkeit, die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zu erfüllen
  • Flexibilisierungsoptionen zur Erfüllung der energetischen Neubaustandards. Diese betreffen insbesondere die Anrechnungsmöglichkeiten von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sowie von gasförmiger Biomasse bei der energetischen Bilanzierung.
  • Die bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren werden nun direkt im GEG geregelt. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer.
  • Einführung einer befristeten Innovationsklausel. Diese ermöglicht jeweils in Einzelfällen zweierlei:
    • bis Ende 2023 wird es möglich sein, durch eine Befreiung durch die zuständige Behörde die nach dem GEG erforderlichen Anforderungen anstelle über die Hauptanforderung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System und den zulässigen Jahres-Endenergiebedarf nachzuweisen, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist.
    • bis Ende 2025 wird ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier, also eine Gebäudemehrheit, sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier dienen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten.


Allgemein: die Zusammenstellung bezieht sich auf den Kenntnissstand zum Zeitpunkt der Recherche – ein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht gewährleistet werden.

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